LG Osnabrück - Urteil vom 14.06.1985 (6 S 57/85) - DRsp Nr. 1994/15222
LG Osnabrück, Urteil vom 14.06.1985 - Aktenzeichen 6 S 57/85
DRsp Nr. 1994/15222
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den ihm bekannten Namen des Fahrers, der Verkehrsunfallflucht begangen hat, verschweigt. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer strafrechtliche Nachteile befürchtet.