LG Osnabrück - Urteil vom 25.04.1984 (1 S 148/84) - DRsp Nr. 1994/15225
LG Osnabrück, Urteil vom 25.04.1984 - Aktenzeichen 1 S 148/84
DRsp Nr. 1994/15225
1. Der Schadensbegriff des Kaskorechts stimmt mit dem des allgemeinen Zivilrechts überein. 2. Die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer ist vom Kaskoversicherer zu erstatten ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur tatsächlich in einer gewerblichen Werkstätte durchgeführt wurde, oder nicht.