LG Osnabrück - Urteil vom 28.01.1982 (9 O 451/81) - DRsp Nr. 1994/15231
LG Osnabrück, Urteil vom 28.01.1982 - Aktenzeichen 9 O 451/81
DRsp Nr. 1994/15231
Ist ein von der Polizei beschlagnahmtes oder sichergestelltes Kfz während der Verwahrungszeit bei einem privaten Abschleppunternehmer beschädigt worden, so haftet der Abschleppunternehmer nur bei nachgewiesener unerlaubter Handlung, während das Land für die Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses haftet. Der Wertverlust während der Verwahrungszeit ist bei rechtmäßiger Sicherstellung nicht zu ersetzen.