LG Paderborn - Urteil vom 02.09.1980
2 O 222/80
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 585

LG Paderborn - Urteil vom 02.09.1980 (2 O 222/80) - DRsp Nr. 1994/15238

LG Paderborn, Urteil vom 02.09.1980 - Aktenzeichen 2 O 222/80

DRsp Nr. 1994/15238

1. Der Geschädigte ist verpflichtet, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens insbesondere dann nachzuweisen, wenn die Fahrleistung vor und nach dem Unfall wesentlich geringer ist, als die während der - bestrittenen - Ausfallzeit mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer (hier: 3892 km acht Tagen). 2. Mit der allgemeinen, nicht substantiierten Behauptung über seine jährliche Fahrleistung und die Notwendigkeit einer Motorreparatur wegen mangelnder Verkehrssicherheit des Kfz nach dem Unfall genügt der Geschädigte seiner Darlegungspflicht nicht. 3. Die Schätzung eines Mindestbetrages für Mietwagenkosten kommt beim Fehlen ausreichender tatsächlicher Grundlagen nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
VersR 1981, 585