LG Paderborn - Urteil vom 09.11.1984 (2 O 302/84) - DRsp Nr. 1994/15237
LG Paderborn, Urteil vom 09.11.1984 - Aktenzeichen 2 O 302/84
DRsp Nr. 1994/15237
A. Die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3VVG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Versicherer schon geleistet hat, diese Leistung aber später zurückfordert. B. Die seit BGH v. 17.04.1967 bestehende Hinweispflicht des Kraftfahrtversicherers, wonach der Versicherungsschutz aus der gewährten vorläufigen Deckung rückwirkend verloren geht, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird, muß in form eines auffallenden Schriftbildes - also nicht im Typ des "Kleingedruckten" - abgefaßt werden.