LG Paderborn - Urteil vom 30.09.1997
2 O 19/96
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 767
ZfS 1998, 376

LG Paderborn - Urteil vom 30.09.1997 (2 O 19/96) - DRsp Nr. 1999/1912

LG Paderborn, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 2 O 19/96

DRsp Nr. 1999/1912

1. Eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung von 12 km/h bei einem Auffahrunfall kann allenfalls ein Halswirbelsäulenschleudertrauma ersten Grades herbeiführen. 2. Hatte der Geschädigte eines Auffahrunfalls bereits vor dem Unfall einen klinisch stummen Bandscheibenvorfall erlitten, kann die Auslösung von Beschwerden hieraus nach einem Auffahrunfall dem Schädiger nur zugerechnet werden, wenn sich ein gesicherter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den späteren Beschwerden des Geschädigten feststellen läßt. 3. Gegen eine unfallbedingte Auslösung eines Bandscheibenvorfalls spricht es, wenn strukturelle Verletzungen der Halswirbelsäule nicht erkennbar sind, die allein die Aktualisierung eines stummen Bandscheibenvorfalls in ein akutes Beschwerdebild erklärt.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
VersR 1999, 767
ZfS 1998, 376