LG Ravensburg vom 18.03.1985
2 O 1640/84
Normen:
BGB § 833 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(146)73b
VersR 1986, 823

LG Ravensburg - 18.03.1985 (2 O 1640/84) - DRsp Nr. 1992/11426

LG Ravensburg, vom 18.03.1985 - Aktenzeichen 2 O 1640/84

DRsp Nr. 1992/11426

a-c. Tierhalterhaftung: (b-c) Haftungsprivileg wegen Haustiereigenschaft (Satz 2) (b) kann nicht ohne weiteres für die Haltung mehrerer Katzen auf einem Bauernhof inanspruchgenommen werden;

Normenkette:

BGB § 833 S.2;

»... Anerkannt ist zwar, daß Katzen zu den Haustieren i. S. des § 833 Satz 2 BGB rechnen können (Palandt, BGB § 833 Anm. 6 a; Mertens in Münch.Komm. zum BGB § 833 Rdnr. 28, 32; LG Oldenburg VersR 60, 840; LG Traunstein VersR 66, 198; LG Bielefeld VersR 82, 1083). Voraussetzung ist jedoch, daß das betr. Tier einem der in § 833 Satz 2 BGB zitierten Zwecke dient. Katzen dienen insofern mittelbar der Erwerbstätigkeit eines Landwirts, als sie Schädlinge, die Futtermittel gefährden, vertilgen oder fernhalten (s. dazu auch OLG Oldenburg VersR 57, 742; LG Bielefeld VersR 82, 1083 [hier: I (146) 66 d-e]). Weitere Bedingung ist, daß die entsprechende Katze vorwiegend für diesen Zweck bestimmt ist. Unter diesen Umständen kann auch das Halten von mehr als einer Katze nicht ohne weiteres als Liebhaberei angesehen werden, solange die Zahl der Katzen nicht ungewöhnlich hoch ist.