LG Ravensburg - Beschluß vom 22.08.1995 (1 Qs 139/95) - DRsp Nr. 1996/3917
LG Ravensburg, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 139/95
DRsp Nr. 1996/3917
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verliert den Charakter einer eiligen Sicherungsmaßnahme und ist deshalb nicht mehr anzuordnen, wenn in 6 Monaten seit der eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nahelegenden Tat kein dringendes Bedürfnis danach erkannt wird, den Beschuldigten sofort vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten.