LG Ravensburg - Urteil vom 14.02.1985 (2 S 336/84) - DRsp Nr. 1994/15247
LG Ravensburg, Urteil vom 14.02.1985 - Aktenzeichen 2 S 336/84
DRsp Nr. 1994/15247
Der Haftpflichtversicherer ist nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer befugt, die Feststellung und Regulierung eines Schadens nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unabhängig von etwaigen Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen.