LG Regensburg - Urteil vom 03.02.1977
4 O 1166/76
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 1119
r+s 1978, 30

LG Regensburg - Urteil vom 03.02.1977 (4 O 1166/76) - DRsp Nr. 1994/15257

LG Regensburg, Urteil vom 03.02.1977 - Aktenzeichen 4 O 1166/76

DRsp Nr. 1994/15257

1. Bei einem Unfall, der auf einen Zusammenstoß mit Haarwild zurückgeführt wird, hat der Versicherungsnehmer seiner Beweisführungspflicht nicht genügt, wenn es offenbleibt, ob es sich um einen Feldhasen oder um ein Hauskaninchen handelte. 2. Von der Teilkaskoversicherung werden Schäden, die dadurch entstehen, daß der Fahrer nach einem durch Wild verursachten Ausweichmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, nicht gedeckt.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
VersR 1977, 1119
r+s 1978, 30