LG Saarbrücken - Urteil vom 27.10.1994
8 O 4667/92
Normen:
BGB §§ 459, 462, 465, 467, 476, 346 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 133

LG Saarbrücken - Urteil vom 27.10.1994 (8 O 4667/92) - DRsp Nr. 1995/9662

LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 8 O 4667/92

DRsp Nr. 1995/9662

1) Arglist des Verkäufers setzt nicht die Absicht voraus, zu täuschen. Es genügt vielmehr, daß der Verkäufer die nicht erwähnten Mängel kennt oder mit ihrem Vorhandensein rechnet sowie weiterhin weiß oder zumindest damit rechnet, der Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem gegebenen Inhalt abschließen, wenn er die verschwiegenen Mängel kennen würde. 2) Die zu erstattenden Gebrauchsvorteile sind nach der Methode der linearen Wertschwundberechnung zu bestimmen: Der gezahlte Kaufpreis wird mit der Anzahl der in der Nutzungsdauer zurückgelegten Kilometer geteilt durch die beim Kaufabschluß noch zu erwartende Laufleistung des Fahrzeugs, die bei Pkws generell mit 150000 km anzusetzen ist.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 465, 467, 476, 346 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 133