LG Schwerin vom 13.10.1994
7 O 140/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1995, 282

LG Schwerin - 13.10.1994 (7 O 140/94) - DRsp Nr. 1996/3880

LG Schwerin, vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 7 O 140/94

DRsp Nr. 1996/3880

1. Angesichts der gerichtsbekannten Zunahme von Kfz-Diebstählen und Verbringung der gestohlenen Fahrzeuge ins insbesondere östliche Ausland besteht keine Veranlassung, die Absatzphase von dem Geltungsbereich des § 61 VVG auszunehmen. Bei Belassen des Kfz-Scheins im Pkw wird ein Wiederauffinden des Wagens etwa bei Polizeikontrollen erheblich erschwert, ein problemloses Verbringen des Fahrzeugs etwa ins östliche Ausland wird ermöglicht. 2. Dies muß ein Versicherungsnehmer auch ohne weiteres erkennen; bei einem neuwertigen Kfz der Preisklasse um DM 40000; ist die Schadenwahrscheinlichkeit offenkundig so groß, daß es für den Versicherungsnehmer ohne weiteres naheliegt, den Kraftfahrzeugschein getrennt und nicht im Fahrzeug aufzubewahren.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

ebenso LG Neubrandenburg SP 1995, 283; s.a. OLG Köln SP 1995, 179 m.w.H..

Fundstellen
SP 1995, 282