LG Siegen vom 04.12.1986
3 S 238/86
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1988, 1045

LG Siegen - 04.12.1986 (3 S 238/86) - DRsp Nr. 1994/15283

LG Siegen, vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 3 S 238/86

DRsp Nr. 1994/15283

Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Mietfahrzeugs ist der Verdienstausfall konkret nachzuweisen. Dies gilt besonders bei einem Fuhrpark von ca. 150 Fahrzeugen, damit ausgeschlossen wird, daß der Geschädigte einen Ausfall nicht durch Umdisposition nicht ausgelasteter Kfz vermeiden konnte.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1988, 1045