LG Stuttgart vom 19.06.1996
5 S 434/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 391

LG Stuttgart - 19.06.1996 (5 S 434/95) - DRsp Nr. 1997/1808

LG Stuttgart, vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 5 S 434/95

DRsp Nr. 1997/1808

1. Bei Zerstörung oder Verlust eines Gegenstandes ist sein Wiederbeschaffungswert (objektiver Verkehrswert) zu ersetzen. 2. Marktübliche Rabatte und sonstige Preisnachlässe, auf die der Versicherungsnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind bei der Bemessung des Anspruches zu berücksichtigen. 3. Steht dem Geschädigten der Werksrabatt nur in bestimmten Zeitabständen bzw. Mengen zu und ist das Kontingent im Augenblick des Schadenfalles erschöpft, so braucht er nicht zu warten, bis er wieder einen Anspruch hat. Hier kann er den Schaden sofort auf der Basis des Einzelhandelspreises abrechnen. 4. Die dem Werksangehörigen entstehende Steuerbelastung ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. LG Stuttgart SP 1996, 253; OLG Hamm SP 1995, 181; LG München I SP 1994, 325 m.w.H.; LG Krefeld SP 1993, 356; AG München SP 1994, 424.

Fundstellen
SP 1996, 391