LG Stuttgart - Beschluß vom 18.01.1985
14 Qs 7/85
Normen:
StGB § 69 ; StPO §§ 111, 411 ;
Fundstellen:
StV 1986, 427
ZfS 1986, 381

LG Stuttgart - Beschluß vom 18.01.1985 (14 Qs 7/85) - DRsp Nr. 1994/15308

LG Stuttgart, Beschluß vom 18.01.1985 - Aktenzeichen 14 Qs 7/85

DRsp Nr. 1994/15308

Will der Richter am Amtsgericht nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, obwohl er bei seinem Erlaß Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gesehen hat, bedarf es - bei unveränderter Sachlage - einer ganz besonderen Begründung, warum jetzt die beim Erlaß des Strafbefehls noch verneinten dringenden Gründe für die Annahme von Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kfz i.S. des § 69 StGB vorliegen sollen.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO §§ 111, 411 ;
Fundstellen
StV 1986, 427
ZfS 1986, 381