LG Stuttgart - Urteil vom 07.01.1972
6 S 2637/71
Normen:
AKB § 13 Abs. 7 ; BGB §§ 273, 581, 683, 1000 ; PflVG § 4 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 517

LG Stuttgart - Urteil vom 07.01.1972 (6 S 2637/71) - DRsp Nr. 1994/15311

LG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1972 - Aktenzeichen 6 S 2637/71

DRsp Nr. 1994/15311

Der Abschleppunternehmer, der das gestohlene Fahrzeug ohne Auftrag birgt und bei sich abstellt, kann vom Kaskoversicherer, auf den das Eigentum am Fahrzeug übergegangen ist, Erstattung der Abschleppkosten und der Standgelder für die Zeit fordern, die bis zur alsbaldigen Ermittlung und Benachrichtigung des Fahrzeughalters verstrichen wäre. Läßt er das Fahrzeug längere Zeit (hier: 18 Monate) im Freien stehen, so muß er für die dadurch bedingte Wertminderung aufkommen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 7 ; BGB §§ 273, 581, 683, 1000 ; PflVG § 4 ;
Fundstellen
VersR 1973, 517