LG Stuttgart - Urteil vom 08.11.1984
16 S 261/84
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 82
VersR 1985, 1170
ZfS 1985, 143

LG Stuttgart - Urteil vom 08.11.1984 (16 S 261/84) - DRsp Nr. 1994/15309

LG Stuttgart, Urteil vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 16 S 261/84

DRsp Nr. 1994/15309

1. Bei der Frage, ob auf der Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist, ist darauf abzustellen, ob ein vernünftig handelnder Geschädigter, der einen Schädiger hinter sich weiß, daß Fahrzeug reparieren lassen würde oder nicht. 2. Dies ist regelmäßig dann nicht anzunehmen, wenn die Reparaturkosten die Kosten, die bei einer Abrechnung auf Totalschaden entstanden wären, um mehr als 30 % übersteigen. 3. Bei der insoweit durchzuführenden Vergleichsrechnung ist der Restwert des Unfallfahrzeuges nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1985, 82
VersR 1985, 1170
ZfS 1985, 143