LG Traunstein - Urteil vom 02.02.1999
2 S 4107/98
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 172

LG Traunstein - Urteil vom 02.02.1999 (2 S 4107/98) - DRsp Nr. 1999/10134

LG Traunstein, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 2 S 4107/98

DRsp Nr. 1999/10134

1. Ist erwiesen, daß ein Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist, ist damit die Vermutung widerlegt, daß der Kläger selbst auf seinen Vordermann aufgefahren ist. 2. Der Kläger muß nicht den vollen Beweis erbringen, daß das Fahrzeug des Hintermanns an den Frontschäden des klägerischen Fahrzeugs ursächlich war. Es reicht aus, wenn eine ursächliche Beteiligung an dem Frontschaden des klägerischen Fahrzeugs deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
DAR 1999, 172