LG Traunstein - Urteil vom 03.10.1985 (1 S 2696/85) - DRsp Nr. 1994/15314
LG Traunstein, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen 1 S 2696/85
DRsp Nr. 1994/15314
Da das im Rahmen eines Leasingvertrages vom Leasingnehmer genutzte Kfz dem Leasinggeber gehört, und daher auch an diesen die Entschädigung aus der Kaskoversicherung im Schadensfall zu bewirken ist, ist die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers nicht vom Kaskoversicherer zu erstatten.