LG Traunstein - Urteil vom 04.02.1999
7 O 3897/98
Normen:
BGB §§ 426, 459, 465, 826, 994, 995, 998 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 290

LG Traunstein - Urteil vom 04.02.1999 (7 O 3897/98) - DRsp Nr. 1999/10133

LG Traunstein, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 7 O 3897/98

DRsp Nr. 1999/10133

1. Erteilt ein Eigentümer eines Gebrauchtfahrzeuges im Rahmen von nicht zum Abschluß führenden Verhandlungen dem Kaufinteressenten die unwahre Auskunft, der Pkw weise keinen Rahmenschaden auf, und ist diese Auskunft für einen später verwirklichten Kaufentschluß des Käufers mit einem anderen Verkäufer ursächlich, liegt hierin eine zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige Handlung des Äußernden. 2. Übernimmt ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ungeprüft die Mitteilung des Vorbesitzers hinsichtlich einer an den Käufer weitergegebenen, nicht vorliegenden zugesicherten Eigenschaft, kann der Käufer Wandlung des Kaufvertrages verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 426, 459, 465, 826, 994, 995, 998 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 290