LG Traunstein - Urteil vom 09.03.1976
4 Ns Cs 29 Js 10665/75
Fundstellen:
VersR 1977, 674

LG Traunstein - Urteil vom 09.03.1976 (4 Ns Cs 29 Js 10665/75) - DRsp Nr. 1994/15316

LG Traunstein, Urteil vom 09.03.1976 - Aktenzeichen 4 Ns Cs 29 Js 10665/75

DRsp Nr. 1994/15316

Muß der Fahrer eines Linienomnibusses eine Haltestelle aus verkehrstechnischen Gründen so anfahren, daß dabei der vordere Teil des Busses etwa 20 bis 30 cm über dem Bürgersteigrand in den Fußgängerbereich hineinragt, dann braucht der Fahrer nicht damit zu rechnen, daß eines der dort wartenden Kinder (hier: Schüler einer Sonderschule, die unter Aufsicht auf ihre Schulbusse warten), die zunächst 50 bis 100 cm zurückgetreten waren, nochmals vortritt und wieder in den Bereich des Omnibusses kommt.

Fundstellen
VersR 1977, 674