LG Traunstein - Urteil vom 20.10.1992
2 S 2396/92
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/50
NJW-RR 1993, 535
NZV 1993, 156

LG Traunstein - Urteil vom 20.10.1992 (2 S 2396/92) - DRsp Nr. 1995/2191

LG Traunstein, Urteil vom 20.10.1992 - Aktenzeichen 2 S 2396/92

DRsp Nr. 1995/2191

Die Mietwagenkosten-Erstattung für den des durch einen Kfz-Unfall Geschädigten, dessen - ausgefallener - Wagen mit einem Autotelefon ausgestattet ist, umfaßt nicht ohne weiteres auch die Aufwendungen für die Ausstattung des Mietwagens mit einem Autotelefon.

Hinweise:

Hinweis:

Auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsausfall-Ersatzes kann der Geschädigte keinen Ausgleich dafür verlangen, daß mit seinem Wagen auch das gewohnte Autotelefon vorübergehend ausgefallen ist: so LG Hamburg unter ES Kfz-Schaden G-6/5 (m. Hinw.).

Fundstellen
ES Kfz-Schaden D-1/50
NJW-RR 1993, 535
NZV 1993, 156