Hinweis:
Auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsausfall-Ersatzes kann der Geschädigte keinen Ausgleich dafür verlangen, daß mit seinem Wagen auch das gewohnte Autotelefon vorübergehend ausgefallen ist: so LG Hamburg unter ES Kfz-Schaden G-6/5 (m. Hinw.).
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