LG Trier vom 10.05.1979
3 S 21/79
Normen:
BGB § 249 ff., § 254 Abs. 2, § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1979, 278
DRsp I(123)230a
ES Kfz-Schaden G-3/1

LG Trier - 10.05.1979 (3 S 21/79) - DRsp Nr. 1994/2311

LG Trier, vom 10.05.1979 - Aktenzeichen 3 S 21/79

DRsp Nr. 1994/2311

Anwaltskosten, die ein Geschädigter für die fachmännische außergerichtliche Schadensregulierung nach einem Kraftfahrzeugunfall aufwendet, sind ersatzfähiger Unfall-Folgeschaden.

Normenkette:

BGB § 249 ff., § 254 Abs. 2, § 823 ; StVG § 7 ;

Der BGH hat zwar eine Ersatzpflicht von

außergerichtlichen Anwaltskosten ausdrücklich nur

bei solchen Unfällen zugelassen, die durch

Stationierungskräfte verschuldet waren und bei

denen sich die Haftung damit nach § 839 BGB, Art.

34 GG richtet (BGHZ 30, 154; VersR 1967, 505 und

VersR 1968, 997). In den übrigen Fällen, in denen

sich eine Haftung nur aus § 823 BGB bzw. § 7 StVG

ergeben könnte, hat der BGH eine Ersatzpflicht für

außergerichtliche Anwaltskosten mit der Begründung

abgelehnt, diese Kosten lägen nicht mehr im Rahmen

der durch die genannten Vorschriften geschützten

Interessen (sogenannter Schutzbereich der Norm -

vgl. BGHZ 12, 213, 217 und 219, 114, 126).

Demgegenüber sehen die meisten übrigen

veröffentlichten Entscheidungen die

außergerichtlichen Anwaltskosten auch bei einer

Haftung aus § 823 BGB und § 7 StVG als zu

ersetzende Schäden an ..., zum Teil allerdings mit

der Einschränkung, daß die Inanspruchnahme des

Anwaltes erforderlich gewesen sein muß ... . Die

Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an.

Die Einschränkung, die der BGH [aaO.] unter dem

Gesichtspunkt des Schutzbereichs der Norm vornimmt,