LG Trier - Urteil vom 31.07.1990
1 S 71/90
Normen:
ARB § 20 Abs. 2, § 16 Abs. 2; BGB § 812 ; VVG 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 309

LG Trier - Urteil vom 31.07.1990 (1 S 71/90) - DRsp Nr. 1994/15319

LG Trier, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen 1 S 71/90

DRsp Nr. 1994/15319

1. Erstattet der Gegner des VersNehmers Anwaltskosten, kann der Rechtsschutzversicherer an den Anwalt des VersNehmers gezahlte Kostenvorschüsse wegen ungerechtfertigter Bereicherung von seinem VersNehmer zurückfordern. 2. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherer und dem Anwalt des VersNehmers können nur dann entstehen, wenn sich der Versicherer bei Zahlung des Kostenvorschusses an den Anwalt die Rückforderung vorbehält, soweit ein Dritter später die Anwaltskosten zu erstatten hat. 3. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Versicherers beginnt nach § 12 Abs. 1 VVG mit dem Schluß des Jahres, in dem der Versicherer Kenntnis von dem den Anspruch begründenden Sachverhalt erhält.

Normenkette:

ARB § 20 Abs. 2, § 16 Abs. 2; BGB § 812 ; VVG 12 Abs. 1 ;

Hinweise: