Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an den Kläger zu 1) 22.599,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.09.2002 zu ersetzen.
Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin zu 2) 4.600 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.09.2002 zu ersetzen.
Die darüber hinausgehenden Klageanträge hinsichtlich Beklagten zu 2) werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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