LG Wiesbaden - Urteil vom 10.01.1983
1 S 366/82
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)278e
ES Kfz-Schaden E/17
VersR 1982, 991

LG Wiesbaden - Urteil vom 10.01.1983 (1 S 366/82) - DRsp Nr. 1994/2313

LG Wiesbaden, Urteil vom 10.01.1983 - Aktenzeichen 1 S 366/82

DRsp Nr. 1994/2313

Ein wegen fremdverschuldeter Beschädigung seines Kraftfahrzeugs Ersatzberechtigter, der das Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt, hat wegen des nur gedachten Ausfalls - während erforderlicher, aber nicht veranlaßter Reparatur - keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Der Kl. hat das beschädigte Fahrzeug weiter benutzt, und es ist ihm deshalb bisher durch unfallbedingte Reparaturzeiten kein Ausfall in der Benutzungsmöglichkeit seines Pkw entstanden. In einem solchen Fall fehlt es aber an einem Nachteil, den die Bekl. im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu ersetzen gehalten wären.

Die Kammer verkennt nicht, daß die Frage, ob Nutzungsausfallentschädigung auch bei Nichtdurchführung der Reparatur des Fahrzeugs zu gewähren ist, in der Rechtsprechung umstritten ist und mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet wird.