LG Wuppertal vom 25.10.1996
10 S 199/96
Normen:
BGB §§ 823, 249 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
SP 1997, 9

LG Wuppertal - 25.10.1996 (10 S 199/96) - DRsp Nr. 1997/6164

LG Wuppertal, vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 10 S 199/96

DRsp Nr. 1997/6164

Kann ein Unfallverletzter eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur in der Form abschließen, daß entweder das Risiko der Berufsunfähigkeit als Folge der unfallbedingten Verletzung ausgeschlossen oder dieses Risiko nur gegen einen besonderen Risikozuschlag versichert wird, ist der Schädiger zum Ersatz des Risikozuschlages nicht verpflichtet.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen
SP 1997, 9