LG Zweibrücken vom 06.04.1979
1 O 177/78
Normen:
BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F/13
VersR 1980, 567

LG Zweibrücken - 06.04.1979 (1 O 177/78) - DRsp Nr. 1994/2314

LG Zweibrücken, vom 06.04.1979 - Aktenzeichen 1 O 177/78

DRsp Nr. 1994/2314

Der durch unfallbedingten Ausfall eines Vorführwagens betroffene Kfz-Händler kann den Gewinnentgang ersetzt verlangen, der daraus resultiert, daß er einen solchen Wagen erst später als bei normalem Verlauf gewinnbringend veräußern konnte.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 287 ;

Die Kl. hat gegen die Bekl. nach § 252 BGB ... einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 400 DM.