LG Zweibrücken vom 18.08.1992
1 Qs 131/92
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
ZfS 1992, 356

LG Zweibrücken - 18.08.1992 (1 Qs 131/92) - DRsp Nr. 1996/18907

LG Zweibrücken, vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 1 Qs 131/92

DRsp Nr. 1996/18907

Zwar geht vom Kfz der Führerscheinklasse 2 und insbesondere von Omnibussen im Personenverkehr generell eine größere Gefahr aus als von einem PKW, wenn dies Kfz von einem Fahrer unter Alkoholeinfluß geführt werden. Die einmalige Trunkenheitsfahrt (2,12 0/00) begründet jedoch nicht die Annahme, daß sich dieser Charaktermangel in einer für die Allgemeinheit sicherheitsgefährdenden Weise auswirken werde, wenn er die der Ausnahmeregelung unterfallenden Linienbusse fährt.

Normenkette:

StPO § 111a;

Hinweise:

vergleiche auch: OLG Celle, DAR 1985, 90

Fundstellen
ZfS 1992, 356