LG Zweibrücken - Beschluß vom 19.06.1992 (1 Qs 98/92) - DRsp Nr. 1994/15375
LG Zweibrücken, Beschluß vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 1 Qs 98/92
DRsp Nr. 1994/15375
1. Wird zugleich mit dem Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 111 aStPO vorläufig entzogen, so ist für die Beschwerde hiergegen das mit der Berufung befaßte Gericht erst dann zuständig, wenn die Akten dort eingegangen sind.2. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf einzelne Fahrzeugarten beschränkt, so müssen besondere Umstände für eine solche Maßnahme gegeben sein.