LG Zweibrücken - Beschluß vom 28.04.1994
1 Qs 58/94
Normen:
StGB § 111a;
Fundstellen:
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
VRS 87, 197

LG Zweibrücken - Beschluß vom 28.04.1994 (1 Qs 58/94) - DRsp Nr. 1995/2199

LG Zweibrücken, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 1 Qs 58/94

DRsp Nr. 1995/2199

Ereignet sich eine Trunkenheitsfahrt im privaten Bereich, so kann von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Führung von LKW-Klasse 2 ausgenommen werden, wenn der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt durch den Arbeitgeber kontrolliert wird und der LKW ihm zu Privatfahrten erkennbar nicht zur Verfügung steht. Auch wenn von einem LKW der Führerscheinklasse 2 generell eine größere Gefahr ausgeht, als von einem PKW, wenn diese Fahrzeuge von einem Fahrer unter Alkoholeinfluß geführt werden, so ist vorliegend jedoch die Annahme unbegründet, daß sich der Charaktermangel in einer für die Allgemeinheit sicherheitsgefährdenden Weise auswirken werde, wenn der Beschuldigte die der Ausnahmeregelung unterfallenden Fahrzeuge führt.

Normenkette:

StGB § 111a;
Fundstellen
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
VRS 87, 197