LG Zweibrücken - Urteil vom 09.11.2010
3 S 112/09
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 131/09

LG Zweibrücken - Urteil vom 09.11.2010 (3 S 112/09) - DRsp Nr. 2011/8870

LG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 3 S 112/09

DRsp Nr. 2011/8870

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des AG Pirmasens vom 23.09.2009 wie folg abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.244,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache weitgehend versagt. Der Klägerin steht über die bereits geleistete Zahlung hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 1.244,86 € aus § 115 i. V. m. § I gegen die Beklagte zu. Dem steht weder der Einwand hinsichtlich der Reparaturdauer (Ziffer 1) entgegen, noch ist die Angemessenheit des Mietwagentarifs zu beanstanden (Ziffer 2). Allerdings muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnnen lassen (Ziffer 3).