OLG Celle - Urteil vom 20.01.2022
13 U 84/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 348
MMR 2022, 399
ZUM-RD 2023, 154
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 49/19

Löschung von Kommentaren in einem sozialen NetzwerkSperrung eines BenutzerkontosUnwirksame Klausel in den AGB zum Recht auf Löschung von BeiträgenKeine ergänzende VertragsauslegungEinwand des dolo agit (vorliegend verneint)

OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 13 U 84/19

DRsp Nr. 2022/3108

Löschung von Kommentaren in einem sozialen Netzwerk Sperrung eines Benutzerkontos Unwirksame Klausel in den AGB zum Recht auf Löschung von Beiträgen Keine ergänzende Vertragsauslegung Einwand des dolo agit (vorliegend verneint)

1. Zu den Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks, wenn dessen Anbieter - auf der Grundlage unwirksamer Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einen Beitrag des Nutzers gelöscht und sein Nutzerkonto zeitweise gesperrt hat (im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021- III ZR 179/20 und III ZR 192/20). 2. Ist die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters eines sozialen Netzwerks, die ihn zur Löschung von Nutzerbeiträgen berechtigt, unwirksam, ergibt sich ein Recht zur Löschung nicht rechtswidriger Beiträge auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung. 3. Dem Anspruch des Nutzers auf Freischaltung eines vertragswidrig gelöschten Beitrages kann der Anbieter auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Geltendmachung des Anspruchs sei treuwidrig, weil der Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks verstoße und der Nutzer daher seinerseits zur Löschung des wieder freigeschalteten Beitrags verpflichtet wäre (Rückgewähreinwand aus § 242 BGB - "Dolo-agit-Einwand").