OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.1999
22 U 180/98
Normen:
BGB §§ 459 462 476 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 423
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 329/97

Mangelbegriff bei Unfallschaden - Offenbarungspflicht des Händlers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 22 U 180/98

DRsp Nr. 1999/7256

Mangelbegriff bei Unfallschaden - Offenbarungspflicht des Händlers

1. Die Beschädigung tragender Teile eines Kraftfahrzeugs stellt im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen auch dann, wenn sie fachgerecht behoben worden ist, einen Mangel dar, der sich auf den Wert des Kraftfahrzeugs nachteilig auswirkt; sie ist deshalb von dem Verkäufer zu offenbaren.2. Wenn der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs einen Vorschaden offenbart, ist er verpflichtet, den Käufer auch ungefragt vollständig und richtig über alle Umstände der Unfallbeschädigung zu informieren, die für dessen Kaufentschluß bedeutsam sein könnten.3. Wenn ein Bediensteter des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich eine schriftliche Bestellung des Käufers entgegennimmt, deren Annahme sich der Verkäufer ausdrücklich vorbehalten hat, ist für die Frage, ob ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist, auf die Kenntnis des Verkäufers abzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 459 462 476 ;

Sachverhalt: