OLG Nürnberg - Urteil vom 28.04.1994
8 U 2952/93
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 364
DRsp I(130)377b
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Mangelhaftigkeit eines Neuwagens

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 8 U 2952/93

DRsp Nr. 1995/9064

Mangelhaftigkeit eines Neuwagens

Während der Fahrt auftretende, aus dem üblichen Geräuschpegel herausgehobene Geräusche, ferner häufiges "Verschlucken" des Motors beim Start und bei längeren Autobahnfahrten sowie erhöhte Reparaturanfälligkeit sind bei einem neuen Pkw Fehler i.S. von § 459 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, § 511 ff ZPO.

Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.

I. Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger vom Beklagten gemäß §§ 459 Abs. 1, 462 BGB die Wandlung des Kaufvertrages verlangen kann:

1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der vom Kläger bei der Beklagten gekaufte PKW mit einem Fehler behaftet war, § 459 Abs. 1 BGB :

a) Bereits aus dem Beweisergebnis erster Instanz geht hervor, daß bei dem gekauften PKW während der Fahrt Geräusche am Armaturenbrett und im hinteren Fahrzeugteil auftreten, die relativ deutlich wahrnehmbar sind und sich von den üblichen Fahrgeräuschen abheben. Diese Geräusche treten bei solchen ... - Modellen in dieser Art sonst nicht auf (vgl. schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... vom 26. Mai 1993, Bl. 41 ff d.A., sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 08. Juli 1993, Bl. 57 ff d.A.).