VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.05.2014
10 S 705/14
Normen:
StVG § 4;
Fundstellen:
DAR 2014, 478
DÖV 2014, 762
NJW 2014, 2520
NZV 2014, 488
Vorinstanzen:
VG Freiburg - 5 K 534/14 - 10 S 705/14,

Maßnahmen außerhalb des Punktsystems bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus mit Punkten bewerteten Verkehrsverstößen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 10 S 705/14

DRsp Nr. 2014/8545

Maßnahmen außerhalb des Punktsystems bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus mit Punkten bewerteten Verkehrsverstößen

1. Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde vorrangig die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG zu ergreifen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind. 2. Eine derartige, das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation liegt insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 - 5 K 534/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.