BGH - Urteil vom 21.11.2017
VI ZR 436/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 2; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
MDR 2018, 210
NJW 2018, 623
VersR 2018, 441
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 638/11
OLG Rostock, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 156/13

Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verbindung einer Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik); Ergehen eines Teilurteils bei Ausschluss der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

BGH, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen VI ZR 436/16

DRsp Nr. 2018/976

Materielles und immaterielles Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verbindung einer Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik); Ergehen eines Teilurteils bei Ausschluss der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

ZPO § 301 Abs. 1, § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Wird eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. September 2016 und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 6. November 2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden worden ist.