OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.1999
8 U 184/98
Normen:
BGB § 242 § 276 § 611 § 823 § 847 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 900
OLGReport-Düsseldorf 2000, 451
VersR 2001, 374
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 406/96

Medizinische Indikation einer Excimer-Laser-Keratektomie; Anforderungen an die Dokumentation einer augenärztlichen Laserbehandlung; Anforderungen an die Risikoaufklärung; Höhe des Schmerzensgeldes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 8 U 184/98

DRsp Nr. 2006/27159

Medizinische Indikation einer Excimer-Laser-Keratektomie; Anforderungen an die Dokumentation einer augenärztlichen Laserbehandlung; Anforderungen an die Risikoaufklärung; Höhe des Schmerzensgeldes

»1. Eine Excimer-Laser-Keratektomie ist zur Beseitigung einer vorhandenen Weitsichtigkeit aus medizinischer Sicht regelmäßig nicht indiziert. 2. Die Einzelheiten einer Laserbehandlung hat ein Arzt grundsätzlich in einem Operationsbericht festzuhalten; sieht er von einer solchen Dokumentation ab, können einem Patienten unter Umständen Beweiserleichterungen zugebilligt werden. 3. Ein Augenarzt hat einen Patienten nachdrücklich darüber zu informieren, daß die lediglich aus kosmetischen Gründen gewünschte Hyperopiekorrektur unter Einsatz eines Excimer-Lasers mit der Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der intakten Hornhautstruktur verbunden ist. 4. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Sehvermögens durch eine unnötige Laserbehandlung kommt ein Schmerzensgeld von 40.000 DM in Betracht.«

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 24. September 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 2/9 dem Kläger und 7/9 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.