Merkblatt: Rechtsmittel

Merkblatt: Rechtsmittel

 

 

Welches Rechtsmittel soll ergriffen werden?
Im Zweifel ist regelmäßig das weiter gehende Rechtsmittel vorzuziehen, d.h. die Berufung vor der Revision.

Hinweis: Sinnvoll ist es ein "unbenanntes" Rechtsmittel einzulegen.

Sollen umfassend oder nur eingeschränkt Rechtsmittel eingelegt werden?
Beschränkungen im Rahmen mehrerer strafprozessualer Taten, § 264 StPO
-      Beschränkungen bei Tatmehrheit, § 53 StGB
-      Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch
-      Abwägung: Beschränkung schafft Kostenvorteil, ggf. erfolgt auch nur insoweit Rechtsschutzgewährung; Nachteil ist der durch Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Rest des Urteils.
Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist notieren.
Bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung beantragen und begründen und zugleich Rechtsmittel einlegen und fristgerecht begründen.

Achtung: Frist für die Wiedereinsetzung ist stets eine Woche ab Kenntniserlangung des Mandanten, unabhängig von der Rechtsmittelfrist. Verschulden des Verteidigers wird allerdings dem Angeklagten bzw. Betroffenen nicht zugerechnet. Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung ist auf jeden Fall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.

Gebührenrechtliches:
-      abgeschlossene Instanz mit Mandanten/Rechtsschutzversicherer sofort abrechnen (Verjährungsbeginn!)
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