OLG Köln - Urteil vom 27.04.1979
20 U 148/78
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)238d
ES Kfz-Schaden D-1/23
VersR 1979, 965

Mietwagen; Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 27.04.1979 - Aktenzeichen 20 U 148/78

DRsp Nr. 1994/2136

Mietwagen; Mietwagenkosten

Einem Geschädigten, der wegen eines fremdverschuldeten Unfalls, den er nach Antritt einer langen und weiten Urlaubsreise erleidet, für diese Fahrt einen Mietwagen benutzt, kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sein.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl., ein türkischer Gastarbeiter, war, begleitet von zwei Landsleuten, am Beginn seiner Urlaubsreise in die Türkei in einen fremdverschuldeten Unfall verwickelt worden, nach dem Unfall an seinen Wohnort zurückgekehrt und hatte dort zwei Tage später die gut sechswöchige Reise mit einem Mietwagen erneut angetreten. Es entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 9.570,- DM.