OLG Köln vom 01.03.1967
2 U 82/66
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)119d
ES Kfz-Schaden D-1/10
VersR 1967, 1081

Mietwagenkosten

OLG Köln, vom 01.03.1967 - Aktenzeichen 2 U 82/66

DRsp Nr. 1994/2141

Mietwagenkosten

Zwecks Geringhaltung anfallender Mietwagenkosten nach unfallbedingter Kraftfahrzeugbeschädigung kann der Betroffene verpflichtet sein, zunächst eine - rasch durchführbare und vergleichsweise kostengünstige - nur provisorische Reparatur zu veranlassen (hier: Verzögerungen bei Ersatzteilbeschaffung).

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Die Reparatur des beruflich genutzten Fahrzeugs des Kl., eines aufwendigen US-Wagens, hatte sich wegen Komplikationen bei der Ersatzteilbeschaffung (durch eine eingeschaltete Fa. F.) erheblich verzögert; der Wagen konnte erst nach 45 Tagen wieder benutzt werden.