Mietwagenkosten

Autoren: Bildstein/Meyer

Eine Erstattung erfolgt nur, wenn das Unfallfahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird. Hierzu zählen nicht Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle, es sei denn, das Erreichen der Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Erforderlich ist, dass die Fahrzeugbenutzung Bestandteil des Berufs selbst ist, wie z.B. bei einem Handelsvertreter. Deswegen empfiehlt es sich, von vornherein einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Sind diese Voraussetzungen nachgewiesen, erfolgt im Reparaturfall ein Ersatz für den Zeitraum, den die Reparatur selbst gedauert hat; Stand und Wartezeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Im Totalschadensfall wird ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen als erforderlich und ausreichend angesehen.