BGH - Urteil vom 14.02.1996
VIII ZR 65/95
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
BB 1996, 766
BGHR BGB § 459 Abs. 1 S. 2 Unerheblichkeit 1
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 22
BGHZ 132, 55
DAR 1996, 240
DB 1996, 1327
DRsp I(130)415a
JuS 1996, 748
MDR 1996, 688
NJW 1996, 1337
NZV 1996, 228
VRS 91, 250
WM 1996, 828
ZIP 1996, 597
ZfS 1996, 216
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Minderung des Kaufpreises wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs eines Neuwagens

BGH, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 65/95

DRsp Nr. 1996/19463

Minderung des Kaufpreises wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs eines Neuwagens

»Zur Frage der Unerheblichkeit einer Minderung des Wertes (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB) eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs.«

Normenkette:

BGB § 459 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers kaufte im Oktober 1991 von der Beklagten einen fabrikneuen Pkw Volvo 945 TD Automatik zum Preis von 53.765 DM. Grundlage der Verkaufsverhandlungen war der Herstellerprospekt. Dieser gibt den Kraftstoffverbrauch für das verkaufte Fahrzeug für den Stadtverkehr mit 9,8 Liter, für eine Geschwindigkeit von konstant 90 km/h mit 6,3 Liter und für eine Geschwindigkeit von konstant 120 km/h mit 8,5 Liter an. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs am 10. Februar 1992 rügte die Käuferin mehrfach Mängel, über die die Parteien streiten. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Wandelung des Kaufvertrages und die Erstattung von Kosten, die für erhöhten Kraftstoffverbrauch und für die Unterstellung des seit 1. Dezember 1992 abgemeldeten Fahrzeugs entstanden sein sollen.