BGH - Urteil vom 17.06.2014
VI ZR 281/13
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 9;
Fundstellen:
DAR 2014, 458
DAR 2014, 520
DAR 2015, 305
MDR 2014, 957
MDR 2014, 9
NJW 2014, 2493
NZV 2014, 399
VersR 2014, 974
WM 2014, 1979
r+s 2014, 422
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 11/12
LG Flensburg, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/11

Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Radfahrers wegen Mitverschuldens auf Grund des Nichttragens eines Fahrradhelms beim Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen VI ZR 281/13

DRsp Nr. 2014/11282

Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Radfahrers wegen Mitverschuldens auf Grund des Nichttragens eines Fahrradhelms beim Verkehrsunfall

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 9;

Tatbestand