LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2022
L 5 KR 440/21
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 175 Abs. 4; SGB V § 188 Abs. 4 S. 2; SGB V a.F. § 190 Abs. 9; SGB V § 191 Nr. 3 -4; SGG § 62; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 120; SGG § 134 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 691/19

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine wirksame Kündigung nach einer Exmatrikulation ohne anderweitige Absicherung im KrankheitsfallZulässigkeit einer Begrenzung der Redezeit in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 440/21

DRsp Nr. 2023/7503

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine wirksame Kündigung nach einer Exmatrikulation ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall Zulässigkeit einer Begrenzung der Redezeit in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Begrenzung der Redezeit des Klägers zur Darstellung seiner rechtlichen Sichtweise in der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nicht durch den Umstand, dass der Versicherte durch die Hochschule, bei der er zuvor eingeschrieben gewesen war, exmatrikuliert wird, wenn er versäumt, die nach § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V erforderliche anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 175 Abs. 4; SGB V § 188 Abs. 4 S. 2; SGB V a.F. § 190 Abs. 9; SGB V § 191 Nr. 3 -4; SGG § 62; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 120; SGG § 134 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch Kündigung beendet wurde.

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