LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.2016
L 11 KR 250/15
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; VVG i.d.F. v. 26.03.2007 § 178a Abs. 5 S. 1 und S. 3; VVG § 193 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 128/14

Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KrankenversicherungPrivate VorversicherungKrankheitskostenvollversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 250/15

DRsp Nr. 2016/17419

Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung Private Vorversicherung Krankheitskostenvollversicherung

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt die Versicherungspflicht nur ein, wenn der Betroffene keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat und er zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen ist. 2. Unerheblich für die Frage einer privaten Vorversicherung ist, wenn eine private Krankenversicherung keine Krankheitskostenvollversicherung ist, sondern nur Leistungen bei stationärer Behandlung und bei Pflegebedürftigkeit beinhaltetet; denn derartige Krankheitskostenversicherungen galten nach § 178a Abs. 5 Satz 3 VVG in der Fassung vom 26.03.2007 als Krankheitskostenvollversicherung im Sinne des § 178a Abs. 5 Satz 1 VVG (so auch die jetzt gültige Regelung in § 193 Abs. 3 VVG), der erstmals eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst, vorsah.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; VVG i.d.F. v. 26.03.2007 § 178a Abs. 5 S. 1 und S. 3; VVG § 193 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.