Mitteilungspflicht von Unfallschäden; Haftung des als Abschlußvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers
BGH, Urteil vom 29.06.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 43/76
DRsp Nr. 1994/5370
Mitteilungspflicht von Unfallschäden; Haftung des als Abschlußvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers
1. Der als Abschlußvertreter auftretende Gebrauchtwagenhändler, der nach der Unfallfreiheit gefragt worden ist, ist verpflichtet, Beschädigungen des Gebrauchtwagens auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige "Blechschäden" ohne weitere nachteilige Folgen handelte. 2. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, dann trifft ihn selbst die Sachmängelgewährleistungspflicht wegen arglistigen Verschweigens.