KG - Beschluss vom 12.01.2006
12 U 261/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 44, 340
DAR 2006, 506
KGReport-Berlin 2006, 885
VerkMitt 2006, Nr. 9
VRS 111, 10
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 626/00

Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholisierten Fahrers; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %

KG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 261/04

DRsp Nr. 2009/8427

Mitverschulden des Beifahrers eines alkoholisierten Fahrers; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %

1. Grundsätzlich handelt fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, wer sich zu einem Kraftfahrer in den Wagen setzt, wenn er dessen Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können; das hat zur Folge, dass ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden trifft (hier: 25 %). Die Beweislast liegt insoweit beim Schädiger (vgl. BGH, NJW 1988, 2365, 2366). 2. Lässt sich der Mitfahrer vom Fahrer zum gemeinsamen Besuch eines Volksfestes abholen und steht fest, dass dort beide gemeinsam Bier bestellt und getrunken haben sowie dass der Fahrer nach einem Unfall auf der Rückfahrt von dem nur einstündigen Volksfestbesuch eine BAK von 1,54 % hatte, kann daraus geschlossen werden, dass dem Mitfahrer bei Beachtung eines Minimums an Sorgfalt nicht hätte entgehen können, dass der Fahrer auf dem Volksfest in erheblichem Maße Alkohol getrunken haben muss; alles andere widerspricht jeder Lebenswirklichkeit auch dann, wenn der Mitfahrer geltend macht, er habe auf den Fahrer nicht ständig geachtet, da man dann in einer Gruppe von weiteren 4 - 5 Personen zusammen gewesen sei.