BGH - Urteil vom 17.10.2000
VI ZR 313/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 30
MDR 2001, 153
NZV 2001, 75
VRS 100, 3
VerkMitt 2001, 25
VersR 2001, 76
ZfS 2001, 56
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

BGH, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen VI ZR 313/99

DRsp Nr. 2000/9739

Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

»Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juli 1996 auf der Bundesautobahn (BAB) in Anspruch, bei dem der Kläger als Pannenhelfer verletzt wurde.