Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf das begehrte Schmerzensgeld und auf materiellen Schadensersatz wegen des Glätteunfalls am 04. Januar 1996 aus den §§ 839, 847 BGB i. V. mit Art. 34 GG zu.
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